Energieausweis

Hinweis auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die damit verbundenen Verpflichtungen für Gebäudeeigentümer.

Zum 01.11.2020 ist das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 08.08.2020“ in Kraft getreten, das nicht nur für Neubauten, sondern auch für bestehende Gebäude und Anlagen Grundlage für den Wärmeschutz darstellt.

Es sind die nachfolgenden energetischen Anforderungen einzuhalten.
(Hinweis: diese Aufstellung ist nicht vollständig und berücksichtigt lediglich überschlägig die Forderungen des o.g. Gesetzes.)

§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, …, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach … genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz …genügt.

(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Energieausweis

§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 begrenzt wird.

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

Der Energieausweis

Man unterscheidet zwei Ausweisarten; den bedarfsbasierten und den verbrauchsbasierten Energieausweis.

Der Bedarfsausweis wird ingenieurtechnisch u.a. auf Grundlage der Baukonstruktion sowie der Analgentechnik berechnet. Er ermöglicht einen deutschlandweiten Vergleich von Gebäuden und enthält aussagekräftige Information über die energetische Qualität des Gebäudes. Je nach energetischer Beschaffenheit, Anzahl der Wohneinheiten und Baujahr des Gebäudes kann auch ein verbrauchsbasierter Energieausweis ausgestellt werden.

Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs berechnet. Dies hat zur Folge, dass sich das Heizverhalten des aktuellen Nutzers im Energieausweis erheblich niederschlägt. So können beispielsweise die Aussagen von zwei Verbrauchsausweisen für dasselbe Gebäude, jedoch mit unterschiedlichen Nutzern, erheblich voneinander abweichen. Ein berufstätiges Ehepaar verbraucht im gleichen Gebäude i.d.R. wesentlich weniger Energie als eine 3-köpfige Familie, die tagsüber zu Hause ist.

Der bedarfsbasierte Energieausweis ist deshalb für Sie und auch für einen potenziellen Käufer oder Mieter wesentlich aussagekräftiger als der verbrauchsbasierte Energieausweis. Mit dem Bedarfsausweis sind Sie auf energetische Fragen der Interessenten vorbereitet und können diesbezügliche Ansprüche in jedem Fall erfüllen.

Neben dem eigentlichen Energieausweis erhalten Sie unverbindliche Modernisierungsempfehlungen zu Ihrem Gebäude, die aufgrund der vorhanden Baukonstruktion sowie der Anlagentechnik erstellt werden. Mit Hilfe der Empfehlungen können Sie beurteilen, mit welchen Maßnahmen Sie den energetischen Zustand Ihres Gebäudes weiter verbessern können.

Unser Büro bietet die Erstellung beider Energieausweisarten an. Wenn Sie den Energieausweis gemeinsam mit dem jetzt beauftragten Verkehrswertgutachten erstellen lassen, kann ich Ihnen den Ausweis zu günstigen Konditionen anbieten.
Die reduzierten Kosten sind insbesondere auch darin begründet, dass die Vorarbeiten (Unterlagenbeschaffung, Terminabsprache, Ortstermin etc.) für zwei Projekte gemeinsam durchgeführt werden. Im Preis sind alle Nebenkosten (u.a. Kopier-, Telefon- und Portokosten) inbegriffen.

Der Energieausweis wird im vereinfachten Berechnungsverfahren rechtssicher sowie zeitnah erstellt und von einem zugelassenen Energieberater berechnet, erzeugt und unterzeichnet. Der Energieausweis besitzt eine hohe Aussagekraft, da er im Gegensatz zu Onlinebestellungen auf einer fachmännischen Datenerfassung mit zusätzlicher Plausibilisierung durch den Energieberater beruht. Das Objekt wird von uns besichtigt und nicht durch Ferndiagnostik beurteilt, wie des leider teilweise auf dem Markt angeboten wird.

Die zuvor genannten Punkte sind wesentliche Merkmale, die die Qualität unseres Energieausweises steigern.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch gerne zur Verfügung.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat haben in der nachfolgenden Anlage das entsprechende Muster eines Energieausweises für Wohngebäude veröffentlicht (BAnz AT 03.12.2020 B1 03.12.2020), der hier in Auszügen dargestellt wird.

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung
der Muster von Energieausweisen
nach dem Gebäudeenergiegesetz

Vom 8. Oktober 2020
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam nach § 85 Absatz 8 des Gebäude­energiegesetzes (GEG) die Muster zu den Energiebedarfs- und den Energie­verbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG bekannt (Anlage).
Berlin, den 8. Oktober 2020
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Jung
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Gerstinger

1 Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert.

2 Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung enthält nach § 85 Absatz 8 GEG die Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG.
Nach § 79 Absatz 1 GEG dienen Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 GEG auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

Ein Energieausweis wird nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG für ein Gebäude ausgestellt. Er ist nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind.
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG grundsätzlich für zehn Jahre gültig.
Teil eines Energieausweises sind auch die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG.
Die einzelnen Regelungen zu den Energieausweisen ergeben sich aus den §§ 79 ff. GEG.

3 Muster zu dem Energieausweis für Wohngebäude

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