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Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtlich geführtes Verzeichnis über Grundstücke und daran bestehende Eigentums- und Rechtsverhältnisse.
Das Grundbuch (k)ein Buch mit sieben Siegeln
Wer mit Grundstücken und Häusern oder Immobilien
zu tun hat, trifft unweigerlich irgendwann auf das Grundbuch.
Was ist das, welche Aufgaben erfüllt es und welche Informationen
kann es mir liefern? Diese Fragen versuche ich nachstehend kurz zu beantworten.
Aufgabe des Grundbuchs
Das Sachenrecht, §§ 873 1203 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), setzt voraus, dass Grundstücke zu buchen
und die an den einzelnen Grundstücken bestehenden privaten
Rechte durch das Grundbuch nachzuweisen sind (Grundbuchsystem).
D.h. es gibt in der Regel keinen Erwerb, keine Veränderung
und keine Aufhebung ohne Eintragung in das Grundbuch (Eintragungssystem).
Um das zu erreichen ist die Einrichtung des Grundbuchs als
öffentliches Buch durch den Gesetzgeber erfolgt.
Es soll im Immobilienverkehr auf zuverlässiger Grundlage
bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen schaffen und erhalten.
Das materielle Grundstücksrecht regelt den Inhalt,
die Entstehung, Änderung und Aufhebung der Rechte an
Grundstücken. Enthalten ist es als Sachenrecht im Dritten
Buch des BGB (§§ 873-1203) und in den Nebengesetzen Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG), Wohnungseigentumsge-
setz (WEG).
Das formelle Grundbuchrecht regelt die Einrichtung
der Grundbücher, Voraussetzungen der Eintragung und Eintragungsverfahren.
Enthalten ist es in der Grundbuchordnung (GBO) und ihre Nebenbestimmungen
wie Grundbuchverfügung (GBV) u.a.
Grundstücksrecht und Grundbuchrecht sind eng miteinander
verflochten und sinnvoll aufeinander abgestimmt. Der öffentlicher
Glaube des Grundbuchs gem. § 892 BGB besagt: Zugunsten
desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder
ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt,
gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn,
dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.
D.H. jeder der das Grundbuch einsieht kann sich auf die dort
eingetragenen Angaben berufen, sie gelten als richtig.
Dies gilt nicht für die Angaben des Liegenschaftskatasters
zu Wirtschaftsart und Lage sowie Größe.

Führung des Grundbuch
Die Führung der Grundbücher obliegt dem Amtsgericht als Grundbuchamt für alle in seinem Bezirk liegenden Grund-stücke ohne Rücksicht auf den Eigentümer oder dessen Wohnsitz (örtliche Zuständigkeit).
Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Ihm sind die Geschäfte in Grundbuchsachen seit dem 01.07.1970 in vollem Umfang übertragen, bis auf wenige Eintragungen, für die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Der Grundbuchrichter entscheidet nur noch über Rechtsmittel oder über die Ablehnung eines Rechtspflegers.
Ausnahme in Baden-Württemberg, hier sind die staatlichen Grundbuchämter,
die den Gemeinden zugeordnet sind, für die Führung der Grundbücher
zuständig. Grundbuch-
beamte sind dort die Notare.
Ausführung
Das Grundbuch wurde früher als fester Band, seit 1961 als Band mit herausnehmbaren Einlegebögen, danach in elektronischer Form geführt. Heute wird es fast überwiegend in maschineller Form geführt.
Die Buchung der Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf Grundbuchblättern. Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks führen fortlaufende Nummern.
Jedes Grundbuchblatt ist in der Regel nur für ein Grundstück bestimmt. Dieses Blatt ist für das Grundstück das Grundbuch im Sinne des BGB (Realfolium)
Zulässig ist aber auch die Buchung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers auf einem Blatt (Personalfolium).
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