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ImmoWertV

Zum 01.07.2010 löst die ImmoWertV (Immobilienwerter-
mittlungsverordnung)die bis dahin geltende WertV (Wertermittlungsverordnung) ab. Ziel der Novelle ist es, eine verbesserte Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu schaffen, eine bessere internationale Vergleichbarkeit der Wertermittlungsergebnisse, die Berücksichtigung weiterer Verfahrensvarianten, die Anpassung an moderne Wertermittlungstheorien und die Erhöhung der internationalen Vermittelbarkeit.


Nachfolgend sind einige wichtige Neuerungen aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.


Anwendung der ImmoWertV

Die Verordnung tritt gem. § 24 ImmoWertV am 01.07.2010 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisher gültige WertV88 außer Kraft.

Damit ist folglich die ImmoWertV ab dem 01.07.2010 maßgebend und bei der Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden einschließlich der Bodenrichtwerte.

Verfahrenswahl

Die Verfahrenswahl sollte nach der Art des Wertermittlungsobjektes unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls erfolgen.

Nach den zur Verfügung stehenden Daten.

Würdigung

Auch wenn nur ein Verfahren gerechnet wird, ist das Ergebnis des Verfahrens zu würdigen, durch eine sogenannte Plausibilitätsprüfung;

Z.B., bei der Ermittlung des Sachwertes eines EFH durch eine Ertragswertermittlung oder mittels Vergleichsfaktoren (in €/m² Wohnfläche).


Immowertv




Definition eines neuen Begriffes

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) sind jetzt einheitlich für alle Verfahren geregelt, d.h., dass Mietbesonderheiten auch im Sachwertverfahren zu berücksichtigen sind.

Aus Gründen der Modellkonformität wurde eine regelmäßige Reihenfolge festgelegt, erst kommt die Marktanpassung und danach die „Besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale“ (boG).

Die Berücksichtigung aller „Besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale“ (boG) erfolgt somit innerhalb aller Verfahren.

Neue Verfahren

Vereinfachtes Ertragswertverfahren als Alternative zum traditionellen Ertragswertverfahren. Damit soll eine bessere Nachvollziehbarkeit gegeben sein, da der wirtschaftliche Zusammenhang von Restnutzungsdauer und Bodenwert veranschaulicht wird.

DCF-Verfahren; der Betrachtungszeitraum beträgt höchsten 10 Jahre und orientiert sich an der Laufzeit der Mietverträge, die Ermittlung des Restwertes erfolgt mittels des „allgemeinen Ertragswertverfahrens“.

Quelle: Sprengnetter Immobilienbewertung

 

Sachverständigenbüro Bandemer
Am Nottbohm 27
31141 Hildesheim

Tel. 0 51 21 / 80 95 97  |  Fax. 0 51 21 / 80 95 16
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Zertifizierter Sachverständiger für die Markt- und Beleihungswertermittlung
von Wohn- und Gewerbeimmobilien, ZIS Sprengnetter Zert (WG)

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