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ImmoWertV
Zum 01.07.2010 löst die ImmoWertV (Immobilienwerter-
mittlungsverordnung)die bis dahin geltende WertV (Wertermittlungsverordnung) ab. Ziel der Novelle ist es, eine verbesserte Transparenz auf
dem Grundstücksmarkt zu schaffen, eine bessere internationale Vergleichbarkeit der Wertermittlungsergebnisse, die Berücksichtigung
weiterer Verfahrensvarianten, die Anpassung an moderne Wertermittlungstheorien und die Erhöhung der internationalen Vermittelbarkeit.
Nachfolgend sind einige wichtige Neuerungen aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Anwendung der ImmoWertV
Die Verordnung tritt gem. § 24 ImmoWertV am 01.07.2010
in Kraft, gleichzeitig tritt die bisher gültige WertV88
außer Kraft.
Damit ist folglich die ImmoWertV ab dem 01.07.2010 maßgebend
und bei der Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken
und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen
Daten anzuwenden einschließlich der Bodenrichtwerte.
Verfahrenswahl
Die Verfahrenswahl sollte nach der Art des Wertermittlungsobjektes
unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen
des Einzelfalls erfolgen.
Nach den zur Verfügung stehenden Daten.
Würdigung
Auch wenn nur ein Verfahren gerechnet wird, ist das Ergebnis
des Verfahrens zu würdigen, durch eine sogenannte Plausibilitätsprüfung;
Z.B., bei der Ermittlung des Sachwertes eines EFH durch eine Ertragswertermittlung oder mittels Vergleichsfaktoren (in
€/m² Wohnfläche).

Definition eines neuen Begriffes
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG)
sind jetzt einheitlich für alle Verfahren geregelt, d.h.,
dass Mietbesonderheiten auch im Sachwertverfahren zu berücksichtigen
sind.
Aus Gründen der Modellkonformität wurde eine regelmäßige
Reihenfolge festgelegt, erst kommt die Marktanpassung und
danach die Besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
(boG).
Die Berücksichtigung aller Besonderen objektspezifischen
Grundstücksmerkmale (boG) erfolgt somit innerhalb
aller Verfahren.
Neue Verfahren
Vereinfachtes Ertragswertverfahren als Alternative zum traditionellen
Ertragswertverfahren. Damit soll eine bessere Nachvollziehbarkeit
gegeben sein, da der wirtschaftliche Zusammenhang von Restnutzungsdauer
und Bodenwert veranschaulicht wird.
DCF-Verfahren; der Betrachtungszeitraum beträgt höchsten
10 Jahre und orientiert sich an der Laufzeit der Mietverträge,
die Ermittlung des Restwertes erfolgt mittels des allgemeinen
Ertragswertverfahrens.
