Philosophie und Qualifikation

Jedes Objekt ist mit seinen speziellen Eigenschaften einzigartig. Unsere Gutachten sind daher individuell an Ihr Objekt und die eventuell vorhandenen Probleme angepasst. Wir legen großen Wert auf eine gründliche Recherche, damit Wir Ihnen ein fachlich fundiertes Gutachten vorlegen können. So ist gewährleistet, dass das Gutachten den tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie wiedergibt und jeder Überprüfung standhält. Im Vordergrund steht für uns jedoch nicht nur, dass das Gutachten für den Fachmann nachprüfbar ist, sondern vor allem auch, dass es für Sie nachvollziehbar ist!

Unsere Gutachten werden deshalb

  • unparteiisch
  • unabhängig
  • gewissenhaft und
  • weisungsfrei erstellt.

Ein fachkompetent erstelltes Gutachten enthält die vollständige Angabe aller Informationsquellen, die komplette Darstellung der Untersuchungen und die Dokumentation aller ermittelten Daten und Fakten. Eine exakte Grundstücksbeschreibung mit Lage, Umgebung, Erschließung, tatsächlicher und zulässiger Nutzung gehört ebenso dazu, wie Baubeschreibung, Bauweise, Bauzustand des Hauses und der Außenanlagen. Außerdem informiert unser Gutachten über die Wertermittlungsverfahren und ihren gesetzlichen Hintergrund, Baumängel und Bauschäden am Gebäude und die energetische Qualität des Gebäudes (Energieausweis).

Qualifikation

Sie haben sich sicherlich auch schon gefragt, woran Sie einen “guten“ Sachverständigen erkennen können, denn schließlich ist es auch eine Frage des Vertrauens, eine fremde Person damit zu beauftragen, die eigene Immobilie zu bewerten.

Wie den geeigneten Gutachter / Sachverständigen / Immobilienbewerter finden?

Wie findet man den Sachverständigen, zu dem man volles Vertrauen haben kann? Die Beauftragung eines Sachverständigen ist Vertrauenssache; ein Qualitätssiegel kann hierbei hilfreich sein.

Ausgangssituation

Die Begriffe „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ sind gesetzlich nicht geschützt. Als Gutachter werden Personen bezeichnet, die über eine besondere Sachkunde auf einem bestimmten Fachgebiet verfügen.

Gutachter kann also jeder sein, der mit überdurchschnittlichem Fachwissen eine Stellungnahme (Gutachten) aus einem Fachgebiet abgibt. „Gutachter“ ist eine berufliche Funktion, keine Berufsbezeichnung. Er kann zu den freien Berufen gezählt werden, wobei die meisten Gutachter hauptberuflich in dem Fachgebiet arbeiten, in denen sie Gutachten erstellen. Gutachter darf sich in Deutschland grundsätzlich jeder nennen; die Bezeichnung Sachverständiger ist dagegen eine „geschützte Berufsbezeichnung“.
(Quelle: Wikipedia)

Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt.
Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“

(Quelle: EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations)

 

Philosophie und Qualifikation

Es gibt auch keine Verordnungen o.ä., die die allgemeinen oder speziellen Voraussetzungen für die Ausübung des Sachverständigenberufes festlegen. Die Auftraggeber von Sachverständigenleistungen stellt das vor die Frage, wie sie den geeigneten Sachverständigen finden und worauf sie bei der Auswahl achten müssen.   Das OLG Naumburg hat z.B. in einem Urteil ausgeführt: „Eine über zwei Monate dauernde Ausbildung mit ein- bis dreitägigen Kursen ist nicht geeignet, die für die Bezeichnung „Sachverständiger“ erforderliche besondere fachliche Qualifikation zu erlangen“.

Im Rechtsverkehr treten folgende übliche Formen auf:

  • Der bei der IHK Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • Der freie Sachverständige (oft einem Verband angeschlossen)
  • Der zertifizierte Sachverständige.

Anforderungen der Rechtsprechung

Nicht jeder darf sich als „Sachverständiger“ bezeichnen. Durch die Rechtsprechung sind allgemeine Maßstäbe entwickelt worden, denen Personen entsprechen müssen, die sich „Sachverständiger“ nennen. Bezeichnet sich jemand rechtswidrig als Sachverständiger, so kann er daran gerichtlich gehindert werden, gem. § 5 UWG.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes formuliert drei Anforderungen an Sachverständige:

  • erforderliche Sachkunde
  • ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) sowie
  • einen Nachweis darüber, wie er den erforderlichen Sachverstand erworben hat.

Demzufolge muss der Sachverständige nachweisen können, wie er seinen Sachverstand erlangt hat, z.B.

  • regelmäßig durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
  • ausnahmsweise durch eine langjährige Mitarbeit bei einem anerkannten Sachverständigen, der die Anforderungen erfüllt und auch beurteilen kann, ob sich der Mitarbeiter diese Fähigkeiten angeeignet hat.

Als Nachweis nicht ausreichend gilt, wer seit Jahren berufsmäßig Gutachten erstellt, da der Auftraggeber i.d.R. nicht in der Lage ist die Richtigkeit der Gutachten zu beurteilen.

Qualifizierte Sachverständige erhalten den Vorzug

Aus den vg. Gründen entschließen sich viele Auftraggeber nur Gutachter einzusetzen, die entweder:

  • von Kammern öffentlich bestellt (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige) sind oder
  • die entsprechenden Nachweise nach ISO 17024 von akkreditierten Zertifizierungsstellen (zertifizierte Sachverständige) mitbringen.

In diesen Fällen müssen die Entscheidungsträger nicht selber recherchieren, ob Sachverstand, Fachwissen und Berufserfahren vorhanden ist. Jeder Prüfungskandidat einer Zertifizierungsstelle oder Kammer muss u.a. seine Berufserfahrung belegen und in der Prüfung nachweisen. Damit liegt die Verantwortung für Berufserfahrung und Fachwissen bei der entsprechenden Kammer oder Zertifizierungsstelle.

Mit der Vorlage der ISO 17024-Zertifizierung haben sie als Auftraggeber die Gewähr, dass der Sachverständige dokumentierten Sachverstand und fundiertes Erfahrungswissen besitzt, welches er in regelmäßigen Abständen auffrischen muss.

Eine kontinuierliche Weiterbildung und die dokumentierte Fach- und Marktkompetenz zahlen sich damit für den Auftraggeber aus, in Form der Sicherheit, dass der Sachverständige die gesetzlichen und sonstigen Anforderungen erfüllt und zudem eine marktgerechte Bewertung vornimmt.

Damit soll sichergestellt werden, dass zertifizierte Sachverständige die genau festgelegte fachliche Qualität und Kompetenz auch aktuell noch besitzen.“ Ein zertifizierter Immobilienbewerter nach EU-Norm besitzt die höchst Ausbildungsstufe die derzeit zu erlangen ist.

Als oberstes Gebot für unsere Gutachten gilt:

Ein gutes Wertgutachten ist problem- und objektbezogen. Es muss fachlich fundiert, gründlich recherchiert und leicht nachvollziehbar sein. Außerdem muss es jeder Überprüfung standhalten und den tatsächlichen Marktwert einer Immobilie zum Ausdruck bringen.

Kurz gesagt: „Für den Fachmann nachprüfbar, für den Laien nachvollziehbar!“