Aufbau des Grundbuchs
Jedes Grundbuch besteht aus der Aufschrift und 5 Seiten, dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Außer auf der Aufschrift erfolgen die Eintragungen in Spalten, die ein schnelles und einfaches Zuordnen der Eintragungen ermöglichen sollen. Die Haupteintragungen stehen auf der Vorderseite, Änderungen und weitere wichtige Informationen auf der Rückseite.
Aufschrift
Sie enthält: das Amtsgericht X, den Grundbuchbezirk Y, die Nummer des Blattes sowie evt.
- Vermerke:
Schließungsvermerk, Umschreibungsvermerk, Vermerk bei Umstellung auf ein neues Blatt, Freigabevermerk und gbfls Angaben über
- Sonderblätter:
Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch, Erbbaugrundbuch, Hofvermerk.
Bestandsverzeichnis
Hier findet man die Angaben zu dem oder den Grundstücken. Ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche wird zu einem Grundstück im Rechtssinne, wenn er im Grundbuch als rechtliche Einheit an besonderer Stelle eingetragen ist. Jedes Grundstück im Rechtssinn erhält eine einzige Nummer, auch wenn es aus mehreren Flurstücken besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die selbständige Buchung ideeller Miteigentumsanteile gem. § 3 GBO zulässig, z.B. wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrere (sogenannter herrschender) Grundstücke zu dienen bestimmt ist, in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu dem herrschenden Grundstück steht und das dienende Grundstück im Miteigentum (Bruchteile) der Eigentümer der herrschenden Grundstücke steht. Ferner werden hier auch die sog. Herrschvermerke eingetragen, die darauf hinweisen, dass zugunsten des hier eingetragenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit z.B. Wegerecht oder Kabelleitungsrecht eingetragen ist.
- Spalte 1
laufende Nummer der Grundstücke
- Spalte 2
bisherige laufende Nummer der Grundstücke
- Spalte 3
laufende Nummer der Grundstücke
- Spalte 3a
Gemarkung, 3 b: Flur, 3 c: Flurstück, 3 e: Wirtschaftsart und Lage laufende Nummer der Grundstücke.
- Spalte 4
Größe
- Spalte 5
zur laufenden Nummer der Grundstücke
- Spalte 6
Bestand und Zuschreibungen
Aus den Spalten 5 und 6 ist immer ersichtlich, woher das Grundstück kommt, so dass man das Grundstück bis zur Anlegung des Grundbuchs zurückverfolgen kann. Ferner werden hier die Fortführungen nach dem Liegenschaftskataster sowie Vereinigung und Verschmelzung, Bestandteilszuschreibung und Teilung eingetragen.
- Spalte 7
laufende Nummer der Grundstücke
- Spalte 8
Abschreibungen
Abteilung I
Hier stehen alle Angaben zum Eigentum.
- Spalte 1
zur laufenden Nummer der Eintragungen
- Spalte 2
Eigentümer
Hier wird der Eigentümer eingetragen, bei mehreren mit Angabe der Anteile (Bruchteile) oder des für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses (z. B Gesamthandsgemeinschaften wie Gütergemeinschaft; Erbengemeinschaft, nicht rechts fähiger Verein)
- Spalte 3
lfd. Nr. der Grundstücke im Bestandsverzeichnis
- Spalte 4
Grundlage der Eintragung
also z.B. Auflassung, Erbschein oder Testament, Erbteilsübertragungsvertrag, Zuschlagsbeschluss, Berichtigungsbewilligung, Enteignungsbeschluss.
Abteilung II
Hier werden eingetragen alle Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die in Abteilung III eingetragen werden.
Begründet werden können nur Rechte, die das Gesetz zulässt (numerus clausus des Sachenrechts). Der Kreis der eintragungsfähigen Rechte, Rechtsverhältnisse und Vermerke, ist daher abschließend geregelt.
Eintragungsfähig sind hier:
alle dinglichen Rechte des Sachenrechts
- Dienstbarkeiten wie Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit und Nießbrauch, Reallasten
- Vorkaufsrechte,
- Erbbaurechte – müssen immer erste Rangstelle haben, hier wird die Belastung des Grundstücks eingetragen, für das Erbbaurecht selber wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt
- als Belastung eines Anteils eines Miteigentümers: Regelung der Verwaltung und Benutzung gem. § 1010 BGB
- Verzicht auf eine Überbau- und Notwegrente
dingliche Sicherungsmittel
Vormerkungen und Widersprüche
bestimmte gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
Insolvenzvermerk, Anordnung der Zwangsversteigerung, Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft sowie Nachlassverwaltung,
gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
nach § 21 InsO, auf Grund einstweiliger Verfügung, nach Flurbereinigungsgesetz, Sanierungsverfahren, infolge Bestellung eines Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstockes eines Versicherungsunternehmens
rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen
Inhalt eines Erbbaurechts, eines Wohnungs- oder Teileigentums, eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts.
- Spalte 1
lfd. Nr. der Eintragungen
- Spalte 2
lfd. Nr. der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis
- Spalte 3
Lasten und Beschränkungen
- Spalte 4
Lasten und Beschränkungen
- Spalte 5
Veränderungen
- Spalte 6
lfd. Nr. der Spalte 1
- Spalte 7
Löschungen
Abteilung III
- Spalten 1-4
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
- Spalten 5 – 7
Veränderungen des Rechts
- Spalten 8 – 10
die Löschungen des Rechts
Wenn eine Eintragung ganz gelöscht wird, ist sie rot zu unterstreichen. Dasselbe gilt für Vermerke, die ausschließlich die gelöschte Eintragung betreffen. Nur der Löschungsvermerk bewirkt rechtlich die Löschung, Rötung allein reicht nicht!