Wohnungsrecht

  • A. Wertermittlungsmodell

Wohnungsrechte gemäß § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und sind daher an die Person des Berechtigten gebunden, d.h., sie sind unveräußerlich und unvererbbar. Es kann für sie folglich einen Markt, der hauptsächlich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, nicht geben. § 1093 BGB lautet folgendermaßen:

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Das Wohnungsrecht ist ein Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit nießbrauchähnlicher Gestaltung, d.h. Wohnungsrechte sind an die Person des Berechtigten gebunden und als solche unveräußerlich und unvererbbar. Zu den Unterschieden zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zählen insbesondere:

  • Beim Wohnungsrecht muss der Hauptzweck das Wohnen sein. Andersartige Nutzungen können zwar vereinbart werden, dürfen aber nur Nebenzweck sein,
  • Das Wohnungsrecht muss sich auf Gebäude oder Gebäudeteile beziehen.
  • Der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung des Gebäudes bzw. Gebäudeteils ist unabdingbares Wesensmerkmal eines Wohnungsrechts

Familienangehörige sowie Hauspersonal dürfen ohne besondere Genehmigung des Eigentümers die Räume mitbenutzen, der Berechtige muss aber seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben.

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