Nießbrauchrecht

Rechtsnatur des Nießbrauchs
Der Nießbrauch ist das höchstpersönliche, d.h. nicht erblich und grundsätzlich nicht übertragbare Recht, sämtliche Nutzung aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Gegenstand des Nießbrauchs können nicht nur bewegliche Sachen sein (z.B. Grundstücke als auch beweglich Sachen (§§ 1030 ff BGB)), sondern auch Rechte (§§ 1068 ff BGB) und Vermögen oder Erbschaften.

Die Definition ergibt sich aus § 1030 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt:

  • (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.
  • (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden

Der Nießbrauch berechtigt regelmäßig dazu, alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Dabei hat der Grundstückseigentümer keine Leistungen zu erbringen, sondern die Inanspruchnahme durch den Berechtigten zu dulden.

Der Nießbraucher kann das Grundstück gemäß § 1059 BGB vermieten bzw. verpachten und im Gegensatz zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bedarf die Überlassung der Sache auch nicht der ausdrücklichen Gestattung des Eigentümers.

Bei bestehenden Miet- und Pachtverträgen wird daher der Nießbraucher Gläubiger der Entgelte und das ab der Bestellung des Nießbrauchs.

Die Ausübungsüberlassung endet spätestens mit dem Erlöschen des Nießbrauchs, es können jedoch einzelne Nutzungen ausgeschlossen werden.

Der Nießbrauch erlischt durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes bei Tod bzw. Erlöschen des Berechtigten (§ 1061 BGB).

Die wirtschaftliche Bestimmung zur Zeit der Entstehung des Nießbrauchrechts ist bei der Ausübung des Nutzungsrechtes zu erhalten (§ 1036 Abs. 2 BGB). Damit ist der Nießbraucher insbesondere nicht berechtigt, das Grundstück umzugestalten oder wesentlich zu verändern.

Die Errichtung, der Umbau sowie die Vergrößerung von Gebäuden ist i.d.R. unzulässig, weil damit eine wesentliche Veränderung des Grundstücks bewirkt wird.

Niessbrauchrecht

Der Umfang der Nutzungserwartung des Nießbrauchers bestimmt sich nicht allein durch dessen Lebenserwartung. Bei einem bebauten Grundstück auch durch die Nutzungsdauer des Gebäudes. Da weder der Grundstückseigentümer noch der Nießbrauchsberechtigte die Verpflichtung haben ein zerstörtes Gebäude wieder aufzubauen.

 

In aller Regel weist der Nießbrauch einen höheren Nutzungswert auf als das Wohnungsrecht (z.B. berechtigt der Nießbrauch grundsätzlich zur Überlassung, beim Wohnungsrecht bedarf es der Gestattung durch den Eigentümer) und damit sind die Zuschläge (siehe Bauer und auch Sprengnetter) in freier Schätzung zu erhöhen. Erhöhungen des Zuschlags um ca. 50 % werden grundsätzlich als angemessen gelten können.

Soweit sich das Nießbrauchrecht auf bebaute Grundstücke bezieht, sind die Modelle zur Bewertung von Wohnungsrechten bzw. von mit Wohnungsrechten belasteten Grundstücken analog anzuwenden, da dem Nießbraucher der Ertrag (i.d.R. der Reinertrag) des Grundstücks zusteht.

Bei Nießbrauchrechten ohne Wiederaufbauverpflichtung ist deren Wert durch eine sog. Höchstbetragsrente zu ermitteln.